Auch der Einwand, der von der Vorinstanz hervorgehobene tatsächliche Eintritt eines Verletzungserfolgs sei zu Unrecht als strafschärfender Umstand berücksichtigt worden, erweist sich als unbehelflich. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich das Verschulden ausdrücklich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.