Das im Rahmen des vorliegenden Verfahrens – nach anfänglichen Schwierigkeiten – kooperative Verhalten des Beschuldigten und seine Geständigkeit in Bezug auf einige Taten wurde von der Vorinstanz explizit zu seinen Gunsten berücksichtigt. Allein aus diesem Verhalten lässt sich jedoch keine echte Einsicht des Beschuldigten hinsichtlich seiner Taten ableiten. Vielmehr stellt dies lediglich einen mitzuberücksichtigenden Aspekt dar.