91a Abs. 1 SVG, entgegen der Vorbringen der Verteidigerin, rein egoistisch ausgerichtet. Nach eigenen Angaben vor Kantonsgericht war der Beschuldigte überdies zuvor schon zweimal ohne Ausweis in eine Kontrolle geraten, wobei man ihn wegen den zu verteilenden Zeitungen habe weiterfahren lassen (vgl. Prot. S. 9 f.). Selbst diese Warnungen haben offensichtlich beim Beschuldigten keinerlei Wirkung gezeigt, was auf Dreistigkeit und eine hohe kriminelle Energie schliessen lässt.