Dies hielt ihn jedoch nicht von den begangenen Straftaten ab. In seiner Einvernahme vom 25. September 2009 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Unfallstelle nicht zuletzt deshalb verlassen, weil er angesichts seines vorangegangenen Alkoholkonsums sowie des ihm bekannten Führerausweisentzugs grosse Bedenken vor dem polizeilichen Erscheinen und der als Folge unzweifelhaft angeordneten Massnahme zur Überprüfung der Fahrunfähigkeit gehabt habe (vgl. act. 191). Somit war sein Verhalten auch im Hinblick auf den Vereitelungstatbestand nach Art. 91a Abs. 1 SVG, entgegen der Vorbringen der Verteidigerin, rein egoistisch ausgerichtet.