Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht te setzte sich aus rein egoistischen Gründen wiederholt über den ihm auferlegten und auf sein einschlägiges Verhalten zurückzuführenden Führerausweisentzug mit Wirkung ab 19. September 2008 hinweg, wie er dies bereits bei früheren Führerausweisentzügen tat. Durch seinen kontinuierlichen Alkoholkonsum, verbunden mit den anschliessenden Autofahrten, hat er mehrfach die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur in abstrakter, sondern aufgrund der verletzten Personen auch in ganz konkreter Weise gefährdet.