Der Beschuldigte habe sich nicht bewusst und "aus freiem Willen" über seine Abklärungspflicht aus Art. 92 SVG hinweggesetzt, sondern er habe sich gerade in der Annahme, dass sich keine Verletzten im angefahrenen Wagen befunden hätten, vom Unfallort entfernt. Wie bereits festgehalten wurde, erfolgten die Fahrten, für welche der Berufungskläger vorliegend zu verurteilen ist, aus nichtigem Anlass, mithin aus reiner Bequemlichkeit. Der Beschuldig-