2.5 Der Beschuldigte ist des Weiteren der Ansicht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem erheblichen Verschulden aus. Der Vorwurf der Uneinsichtigkeit in Bezug auf die Trinksucht sowie auf die begangene Tat sei nicht haltbar, zumal das Strafgericht selbst die unstreitige Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten im Verfahren hervorhebe. Es sei vorliegend insbesondere zu beachten, dass der persönliche Schuldvorwurf betreffend den Tatbestand der Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG gerade einmal die umstrittenen Voraussetzungen einer fahrlässigen Tatbegehung erfülle. Der Beschuldigte habe sich nicht bewusst und "aus freiem Willen" über seine Abklärungspflicht aus Art.