Die inkriminierte Fahrt vom 14. März 2009 stand daher augenscheinlich in keinerlei Zusammenhang mit der Verrichtung der geringfügigen Erwerbstätigkeit. Überdies sei angemerkt, dass der Beschuldigte selbst bei der Ausübung seiner Nebenerwerbstätigkeit, dem Zeitungsaustragen, nicht zwingend auf ein Motorfahrzeug angewiesen war, wie er selber vor den Schranken des Kantonsgerichts zugestanden hat (vgl. Prot. S. 6). Den vom Berufungskläger vorgebrachten Einwänden fehlt vor diesem Hintergrund jegliche Grundlage.