Entgegen diesen Vorbringen ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass die vom Berufungskläger vorgenommenen Fahrten aus nichtigem Anlass und aus reiner Bequemlichkeit erfolgten. So verwendete er den von D.____ ausgeliehenen Wagen beim Vorfall vom 14. März 2009 – trotz entzogenem Ausweis – nach eigenen Angaben, um Käse einzukaufen sowie zur Fahrt zum Clubrestaurant des Hundesports C.____ (vgl. act. 95 und Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend Prot.] S. 9 f.). Die inkriminierte Fahrt vom 14. März 2009 stand daher augenscheinlich in keinerlei Zusammenhang mit der Verrichtung der geringfügigen Erwerbstätigkeit.