2.4 Die Vorinstanz geht von einem insgesamt erheblichen Verschulden des Beschuldigten aus. Grund für seine Delinquenz sei keine Notlage gewesen, vielmehr habe er sich aus freiem Willen für das Unrecht entschieden und sich aus reiner Bequemlichkeit über die Administrativmassnahme des Führerausweisentzugs hinweggesetzt. Die gesamte Verhaltensweise des Beschuldigten habe lediglich dem Schutz seiner egoistischen Interessen gedient. Dabei habe er nicht nur zahlreiche Personen abstrakt gefährdet, sondern auch tatsächlich verletzt. Sowohl in Bezug auf seine Taten als auch auf seine Trinksucht habe sich der Beschuldigte als uneinsichtig und unbelehrbar erwiesen.