Alkohol, wenn auch in deutlich geringerem Ausmass als früher. Erfahrungsgemäss fällt es einem Betroffenen mit einem derart ausgeprägten Alkoholproblem wie dem Beschuldigten schwer, dieses ohne fachmännische Hilfe auf Dauer überwinden zu können. Der Beschuldigte hat weder eine Therapie begonnen noch auf andere Weise eine Fachkraft beigezogen, insofern zeigt er sich auch heute noch nicht völlig einsichtig. Ob der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum nach Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens im Griff hat, ist demnach offen.