Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ist der Ansicht, dass der Beschuldigte – zumindest in jüngster Vergangenheit – ein erhebliches Alkoholproblem hatte. Hiervon zeugen seine zwei Vorstrafen wegen Fahrens in angetrunkenem bzw. fahrunfähigem Zustand (Entscheid des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 19. Januar 2005 sowie Entscheid des Bezirksamts Rheinfelden vom 14. Februar 2006). Überdies wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 17. November 2008 des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand schuldig erklärt.