2.3 Die amtliche Verteidigerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, beim Beschuldigten bestehe ein erhebliches Alkoholproblem. Diese vorinstanzliche Annahme gründe auf vagen Vermutungen und lasse sich nicht aus der Tatsache ableiten, dass der Beschuldigte frühere Verurteilungen wegen Fahrens im fahrunfähigen Zustand aufweise, denn diese würden bereits knapp 6 Jahre zurückliegen. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Therapie durchlaufen habe, vermöge für sich allein nicht den Schluss zu rechtfertigen, die diesbezüglichen Anstrengungen des Beschuldigten seien erfolglos geblieben.