sowie den inneren und äusseren Umständen, nach welchen der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe berücksichtigt und im Grundsatz wird bezüglich der Strafzumessung auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 9 bis 12) und nachfolgend bezüglich der einzelnen Rügen jeweils auf die Vorbringen des Berufungsklägers eingegangen.