sowie der Kostenentscheid hinsichtlich der amtlichen Verteidigung (Ziff. 4). Was die vorinstanzliche Strafzumessung betrifft, so werden überdies die erstinstanzlichen Feststellungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 29. Februar 2012 ausdrücklich als zutreffend anerkannt. Hinsichtlich der genannten Punkte wird bereits an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen.