1.2 Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich explizit auf die Bemessung der Strafe und die Kosten des Verfahrens. Nicht Gegenstand der Berufung bilden demnach die vorinstanzlich gefällten Schuldsprüche bezüglich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der fahrlässigen Führerflucht, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln wie auch die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung mangels gültiger Strafanträge (Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils) sowie der Kostenentscheid hinsichtlich der amtlichen Verteidigung (Ziff