Vorliegend hat der Berufungskläger am 12. Dezember 2011 fristgerecht die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 9. Februar 2012 schriftlich begründet mitgeteilt. Der Berufungskläger reichte mittels Eingabe vom 29. Februar 2012 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein. Die Berufung ist somit rechtzeitig und