I. Formelles Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2011 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar.