C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2012 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der beschuldigten Person. D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2012 dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Daniela Bifl für das zweitinstanzliche