Für den Fall, dass das Berufungsgericht die von der Vorinstanz angeordnete Sanktionsart Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen bestätige, sei der Aufschub des Vollzugs anzuordnen (Ziff. 1). Zudem sei der Beschuldigte in Aufhebung der Ziff. 3 des angefochtenen Urteils von der Kostentragungspflicht zu befreien und es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen (Ziff. 2). Schliesslich sei dem Beschuldigten die für das erstinstanzliche Verfahren bewilligte Offizialverteidigung mit der Unterzeichneten als Vertreterin auch für das Berufungsverfahren zu genehmigen und die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.