In seiner Berufungserklärung vom 29. Februar 2012 liess der Beschuldigte unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Staats beantragen, es sei in teilweiser Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2011 unter Überprüfung aller für das Strafmass relevanten Gesichtspunkte die verhängte Strafe neu festzusetzen, wobei auf eine Geldstrafe in Höhe von maximal 180 Tagessätzen à CHF 10.– zu erkennen und der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei. Für den Fall, dass das Berufungsgericht die von der Vorinstanz angeordnete Sanktionsart Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen bestätige, sei der Aufschub des Vollzugs anzuordnen (Ziff. 1).