{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffd89322-052a-4228-880f-ddfdf2f742fc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "1b17cf7a6e7013fcd841142fecdf8579"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5ddbed37-5d8a-4589-b14a-04a825ff6b00", "Checksum": "17006fab9961c086348453ed392ac516"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 30", "460 2012 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerflucht etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:42", "Checksum": "197ce7a58daff0036135ff0abce9acc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)\nRegeste:\nFührerflucht etc.\n\nPraxisgemäss auferlegt sich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bei einem zu\nprüfenden Erlass bzw. einer Stundung von Verfahrenskosten bereits im Zeitpunkt der Anordnung eine gewisse Zurückhaltung. Dies mit Blick auf die Regelung von § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS\n170.31), wonach in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Härtefall ist nach § 5 Abs. 2 GebT zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit\nnachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss\nvorübergehender Natur ist. Grundsätzlich ist daher die Entwicklung im Nachgang an das Verfahren, in welchem die betreffenden Kosten anfallen, abzuwarten und es liegt am Verurteilten,\nin der Folge in einem allfälligen Erlassgesuch einen Härtefall und eine nicht bloss vorübergehende Bedürftigkeit nachzuweisen, um so in den Genuss einer Stundung bzw. eines Kostenerlasses zu kommen. Art. 425 ist zudem als \"Kann\"-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 425 N 5 m.w.H.).\n\nIn casu ist der 59-jährige Berufungskläger allerdings nach einer Vielzahl von Operationen seit\nJahren krankgeschrieben, nach wie vor gesundheitlich angeschlagen und seit längerer Zeit von\nder Sozialhilfe abhängig. Überdies besteht bei ihm eine grosse Schuldenlast. Insgesamt erscheinen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten als derart angespannt, dass eine\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n(ganze oder teilweise) Kostenauflage an ihn als unbillig erscheinen würde. Unter diesen besonderen Umständen ist der Prozessökonomie nicht gedient, wenn die Straf- oder eine andere Behörde später in einem neuen Vollstreckungsverfahren über die Herabsetzung oder den Erlass\nbefinden müsste. Daher erscheint es – trotz der erwähnten Zurückhaltung – vorliegend aufgrund der dargelegten speziellen Verhältnisse angemessen, den Beschuldigten in teilweiser\nGutheissung der Berufung von der Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten\ndes Vorverfahrens in Höhe von CHF 1'222.– und der Gerichtsgebühr von CHF 1'200.–, zu befreien. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.\n\n3.2 Gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wären die ordentlichen Kosten des\nkantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 4'750.– (beinhaltend Auslagen von\nCHF 250.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'500.–) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO\ndem Berufungskläger aufzuerlegen. Angesichts dessen unzweifelhafter Bedürftigkeit wird der\nBeschuldigte jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit von der Tragung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Tragung der Auslagen\nbefreit.\n\nNachdem dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird der eingesetzten Advokatin Daniela Bifl ein Honorar gemäss der Honorarnote zuzüglich dem Aufwand für die\nkantonsgerichtliche Hauptverhandlung in der Höhe von insgesamt CHF 2'948.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 1. Dezember\n2011, auszugsweise lautend:\n\"1. A.____ wird der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der\nFahrunfähigkeit, der fahrlässigen Führerflucht, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer unbedingten\nFreiheitsstrafe von 6 Monaten,\n\nsowie zu einer Busse von Fr. 200.--, verurteilt, im Falle schuldhafter\nNichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,\n\nin Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 95 Ziff. 2 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG (i.V.m.\nArt. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), Art. 40 StGB, Art. 49\nAbs. 1 StGB und Art. 106 StGB.\n\n2. Das Verfahren wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung wird\nmangels gültiger Strafanträge eingestellt.\n\n3. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die\nVerfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in\nHöhe von Fr. 1'222.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--.\n\nWird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt\n(Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 600.--\nermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).\"\n\nwird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziff. 3 wie\nfolgt geändert:\n\n\"3. Der Beurteilte wird von der Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 1'222.-- und\nder Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--, befreit.\"\n\nIm Übrigen wird das Urteil der Vorinstanz bestätigt.\n\n"}