{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffd89322-052a-4228-880f-ddfdf2f742fc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "1b17cf7a6e7013fcd841142fecdf8579"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5ddbed37-5d8a-4589-b14a-04a825ff6b00", "Checksum": "17006fab9961c086348453ed392ac516"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 30", "460 2012 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerflucht etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:42", "Checksum": "197ce7a58daff0036135ff0abce9acc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)\nRegeste:\nFührerflucht etc.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndas Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig,\neinzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen\noder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Rechts überprüfen lässt\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3).\n\nIn Anbetracht der Anzahl an vorhandenen einschlägigen Vorstrafen für eine verhältnismässig\nkurze Zeit sowie mangels fachmännischer Betreuung ist es nach Ansicht des Kantonsgerichts,\nAbteilung Strafrecht, sehr fraglich, ob der Beschuldigte sein Alkoholproblem dauerhaft im Griff\nhaben wird, zumal er nach wie vor – jedoch in geringerem Ausmass – Alkohol konsumiert (vgl.\nhierzu oben stehend 2.3). Zu Recht wurde von der Vorinstanz das instabile Umfeld hervorgehoben, welches durch die Sozialhilfeabhängigkeit sowie die fehlende berufliche Perspektive noch\nverstärkt wird. Namentlich verfügt der Beschuldigte über keine Arbeit bzw. über keine Beschäftigung, die ihm den nötigen Rückhalt geben könnte. Gegen die Darlegung des Beschuldigten, er\nsei seit mehreren Jahren mit seiner Lebenspartnerin in eheähnlicher Gemeinschaft, so dass\nhier unzweifelhaft eine quasifamiliäre persönliche Beziehung bestehe, aus der eine stabilisierende Wirkung erwartet werden könne, ist einzuwenden, dass das Führen dieser Beziehung\nseit 13 Jahren den Berufungskläger nicht von den heute zu beurteilenden Straftaten hat abhalten können. Der stabilisierende Einfluss der Lebenspartnerin auf den Beschuldigten muss daher\nim vorliegenden Zusammenhang als augenscheinlich begrenzt qualifiziert werden.\n\nGanz offensichtlich ins Leere geht des Weiteren das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, die abzuurteilende Tat sei im Unterschied zu den früheren strafrechtlichen Verstössen\nnicht im angetrunkenen resp. fahrunfähigen Zustand begangen worden. Zum einen hat der Beschuldigte just Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, zum andern hat er\nüberdies zugegeben, vor der Tat mehrfach Bier konsumiert zu haben. Zwar ist nunmehr Einsicht und Reue beim Beschuldigten im Ansatz vorhanden, doch scheint erst der Hintergrund der\ndrohenden unbedingten Freiheitsstrafe den Beschuldigten nachhaltig beeindruckt zu haben.\n\nDie Rückfallgefahr ist unter diesen konkreten Umständen als hoch einzuschätzen und dem Beschuldigten muss – wie von der Vorinstanz – auch zweitinstanzlich in subjektiver Hinsicht eine\nschlechte Prognose der Legalbewährung gestellt werden. Demzufolge ist die Freiheitsstrafe von\n6 Monaten unbedingt auszusprechen.\n\n3.1 Hinsichtlich der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren macht der Beschuldigte geltend, er sei in Aufhebung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils von der Kostentragungspflicht\nzu befreien und es seien ihm die Verfahrenskosten demzufolge zu erlassen. Er sei einkom-\nmens- und mittellos und bestreite seinen Lebensunterhalt mit dem bescheidenen Betrag in Höhe von CHF 812.–, der ihm von der Sozialhilfebehörde entrichtet werde. Dementsprechend sei\ner nicht imstande, die ihm auferlegten Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGrundsätzlich richtet sich die Kostentragungspflicht nach dem Ausgang des Verfahrens\n(Art. 426 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten\ndes vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 2'422.– auferlegt.\n\nGemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Stundung und Erlass werden primär in dem Zeitpunkt\naktuell, in dem die entsprechenden Entscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden.\nSie können auf Gesuch der zahlungspflichtigen Partei, aber auch von Amtes wegen, erfolgen\nund setzen begrifflich voraus, dass zunächst eine Kostenauflage erfolgte. Aus Art. 425 StPO ist\ngemäss den Materialien und der Lehre zusätzlich abzuleiten, dass die Strafbehörden bereits bei\nder Auflage der Verfahrenskosten und der Festsetzung der Gebühren auf die wirtschaftliche\nLage der kostenpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen haben (SCHMID, Praxiskommentar\nStPO, 2009, Art. 425 N 3 mit Hinweis auf die Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1326). Die Stundung\nund der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung\nvorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Denn eine Kostenauflage kann\nsie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen finanziell erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren (DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 425\nN 3 m.w.H.). Im Einzelfall kann aufgrund solcher Überlegungen auf eine an sich mögliche Kostenauflage verzichtet werden, um auf die prekäre finanzielle Lage von Parteien, in erster Linie\nvon beschuldigten Personen, Rücksicht zu nehmen. Art. 425 StPO lässt – folgt man den Materialien – einen solchen Verzicht zu (vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 425 N 4).\n\n"}