{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffd89322-052a-4228-880f-ddfdf2f742fc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "1b17cf7a6e7013fcd841142fecdf8579"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5ddbed37-5d8a-4589-b14a-04a825ff6b00", "Checksum": "17006fab9961c086348453ed392ac516"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 30", "460 2012 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerflucht etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:42", "Checksum": "197ce7a58daff0036135ff0abce9acc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)\nRegeste:\nFührerflucht etc.\n\nNach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts erwog die Vorinstanz zutreffend, dass das bisherige Verhalten des Beschuldigten zeige, dass er sich weder durch die Bezahlung von Geldbeträgen noch durch die Leistung von gemeinnütziger Arbeit von der Begehung weiterer Delikte habe abhalten lassen. So hat der Beschuldigte noch während der mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 19. Januar 2005 ausgesprochenen Probezeit von\n2 Jahren am 8. November 2005 erneut einschlägig delinquiert. Bereits am 19. September 2008\nlenkte der Beschuldigte ein Motorfahrrad in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration\nvon mindestens 2.27 Promille), was zur Verurteilung gemäss Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 17. November 2008 führte. Die Verhängung der bisherigen Strafen vermochte auf den Beschuldigten offenbar keine ausreichend abschreckende Wirkung zu erzielen.\nWas die Delikte, für die der Beschuldigte heute zu verurteilen ist, betrifft, so hat er sein Fahrzeug über längere Zeit ohne Führerausweis für eine Vielzahl belangloser Alltagsfahrten verwendet, für die er mit Leichtigkeit das reichlich vorhandene Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel hätte nutzen können. Überdies hätte er seine langjährige Partnerin B.____ für entsprechende Fahrdienste anfragen können. Dies alles wirkt sich bei der Wahl der konkreten Strafart\nnegativ auf den Beschuldigten aus.\n\nZudem vereitelte der Beschuldigte am 14. März 2009 Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, nachdem er zuvor Alkohol konsumiert hatte, und beging dabei fahrlässig Führerflucht. Mit Blick auf seine Vorstrafen muss vorliegend geradezu von einem dreisten Vorgehen\ndes Beschuldigten gesprochen werden.\n\nSchliesslich ändert auch der Einwand des Berufungsklägers, im Zusammenhang mit der Frage\nnach der Zweckmässigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung nahezu 3 Jahre zurück liege, an alledem nichts. Wie bereits unter Ziff. 2.3 dargelegt wurde, erscheinen die Alkoholprobleme des Beschuldigten auch aktuell nicht als dauerhaft überwunden. Trotz des Ablaufs\nvon 3 Jahren seit der Tat ist aus spezialpräventiven Gründen und mangels Zweckmässigkeit\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund präventiver Effizienz von einer Geldstrafe abzusehen und es muss vorliegend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.\n\nDie Leistung von gemeinnütziger Arbeit wird vom Beschuldigten vor Kantonsgericht zwar nicht\nmehr – wie noch vor dem Strafgericht – grundsätzlich abgelehnt, jedoch fällt ihre Anordnung\nvorliegend ausser Betracht, da einerseits beim Beschuldigten hierfür zu grosse gesundheitliche\nBeschwerden vorliegen (vgl. Art. 37 StGB) und andererseits von ihm kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Überdies ist aufgrund der Übertretung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG zwingend\neine Busse auszusprechen.\n\nUnter Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie eine Busse von CHF 200.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.\n\n2.7 Weiter ist der Berufungskläger der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen. Sie habe dabei fälschlicherweise die Vermutung einer\ngünstigen Prognose nach Art. 41 Abs. 1 StGB als widerlegt angesehen, indem sie das vormalige Delinquieren bei der Prognosestellung überbewertet habe. Dem Gesichtspunkt der Vorbestrafung komme indessen keine vorrangige Bedeutung zu. Zudem sei das Ausmass des Konsums von Alkohol zum heutigen Zeitpunkt nicht eruiert worden. Es müsse mangels weiterer\nrelevanter Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sein früheres\nAlkoholproblem mittlerweile in Griff habe. Für Strafen von weniger als 1 Jahr sei der teilbedingte\nVollzug im Sinne von Art. 43 StGB ausgeschlossen.\n\nGemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte\nStrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder\nVergehen abzuhalten. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive\nErwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der\nBefürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der\ngrundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2). Ein in subjektiver\nHinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE\n134 IV 1 E. 4.2.1). Diese spielt die grösste Rolle bei der Prognose des künftigen Legalverhaltens. Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2009 14. Januar 2010 E. 3). Bei der Prüfung,\nob der Verurteilte für ein Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige\nSchlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 6B_989/2010 vom 7. April 2011 und BGE 136 IV 1 ff.). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante\nFaktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,\n\n"}