{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffd89322-052a-4228-880f-ddfdf2f742fc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "1b17cf7a6e7013fcd841142fecdf8579"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5ddbed37-5d8a-4589-b14a-04a825ff6b00", "Checksum": "17006fab9961c086348453ed392ac516"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 30", "460 2012 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerflucht etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:42", "Checksum": "197ce7a58daff0036135ff0abce9acc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)\nRegeste:\nFührerflucht etc.\n\n2.5 Der Beschuldigte ist des Weiteren der Ansicht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem erheblichen Verschulden aus. Der Vorwurf der Uneinsichtigkeit in Bezug auf die Trinksucht\nsowie auf die begangene Tat sei nicht haltbar, zumal das Strafgericht selbst die unstreitige Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten im Verfahren hervorhebe. Es sei vorliegend insbesondere zu beachten, dass der persönliche Schuldvorwurf betreffend den Tatbestand der Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG gerade einmal die umstrittenen Voraussetzungen einer\nfahrlässigen Tatbegehung erfülle. Der Beschuldigte habe sich nicht bewusst und \"aus freiem\nWillen\" über seine Abklärungspflicht aus Art. 92 SVG hinweggesetzt, sondern er habe sich gerade in der Annahme, dass sich keine Verletzten im angefahrenen Wagen befunden hätten,\nvom Unfallort entfernt.\n\nWie bereits festgehalten wurde, erfolgten die Fahrten, für welche der Berufungskläger vorliegend zu verurteilen ist, aus nichtigem Anlass, mithin aus reiner Bequemlichkeit. Der Beschuldig-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nte setzte sich aus rein egoistischen Gründen wiederholt über den ihm auferlegten und auf sein\neinschlägiges Verhalten zurückzuführenden Führerausweisentzug mit Wirkung ab\n19. September 2008 hinweg, wie er dies bereits bei früheren Führerausweisentzügen tat. Durch\nseinen kontinuierlichen Alkoholkonsum, verbunden mit den anschliessenden Autofahrten, hat er\nmehrfach die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur in abstrakter, sondern\naufgrund der verletzten Personen auch in ganz konkreter Weise gefährdet. Dem Beschuldigten\nwar bestens bekannt, dass ihm der Führerausweis mit Wirkung seit dem 19. September 2008\nfür sämtliche Fahrzeugkategorien auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Dennoch fuhr er\nregel- und gewohnheitsmässig in Missachtung des ihm auferlegten Fahrverbots. Des Weiteren\nwusste der Beschuldigte ebenso um die Tatsache, dass das Fahren eines Motorfahrzeuges\nnach dem Konsum alkoholischer Getränke mit erheblichen Risiken verbunden ist. Dies hielt ihn\njedoch nicht von den begangenen Straftaten ab. In seiner Einvernahme vom 25. September\n2009 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Unfallstelle nicht zuletzt deshalb verlassen, weil\ner angesichts seines vorangegangenen Alkoholkonsums sowie des ihm bekannten Führerausweisentzugs grosse Bedenken vor dem polizeilichen Erscheinen und der als Folge unzweifelhaft angeordneten Massnahme zur Überprüfung der Fahrunfähigkeit gehabt habe (vgl. act.\n191). Somit war sein Verhalten auch im Hinblick auf den Vereitelungstatbestand nach Art. 91a\nAbs. 1 SVG, entgegen der Vorbringen der Verteidigerin, rein egoistisch ausgerichtet. Nach eigenen Angaben vor Kantonsgericht war der Beschuldigte überdies zuvor schon zweimal ohne\nAusweis in eine Kontrolle geraten, wobei man ihn wegen den zu verteilenden Zeitungen habe\nweiterfahren lassen (vgl. Prot. S. 9 f.). Selbst diese Warnungen haben offensichtlich beim Beschuldigten keinerlei Wirkung gezeigt, was auf Dreistigkeit und eine hohe kriminelle Energie\nschliessen lässt.\n\nDas im Rahmen des vorliegenden Verfahrens – nach anfänglichen Schwierigkeiten – kooperative Verhalten des Beschuldigten und seine Geständigkeit in Bezug auf einige Taten wurde von\nder Vorinstanz explizit zu seinen Gunsten berücksichtigt. Allein aus diesem Verhalten lässt sich\njedoch keine echte Einsicht des Beschuldigten hinsichtlich seiner Taten ableiten. Vielmehr stellt\ndies lediglich einen mitzuberücksichtigenden Aspekt dar.\n\nAuch der Einwand, der von der Vorinstanz hervorgehobene tatsächliche Eintritt eines Verletzungserfolgs sei zu Unrecht als strafschärfender Umstand berücksichtigt worden, erweist sich\nals unbehelflich. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich das Verschulden ausdrücklich\nnach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit\nder Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder\nVerletzung zu vermeiden. Somit waren die gerügten vorinstanzlichen Äusserungen im Rahmen\nder Darlegung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts angezeigt.\n\nIm Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger die nachvollziehbaren Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit seinen Einwänden in keiner Hinsicht zu\nentkräften vermag. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist unter Berück-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsichtigung aller Aspekte von einem erheblichen Verschulden des Berufungsklägers auszugehen.\n\n2.6 Was die Wahl der Sanktionsart betrifft, macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz\nhabe sich auf den blossen Verweis auf die Vorstrafen beschränkt. Die Feststellung, dass der\nBeschuldigte bereits zu einer Geldstrafe sowie zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit verurteilt\nworden sei, vermöge den Schluss nicht zu rechtfertigen, dass diese Sanktionsarten im vorliegenden Fall nicht zweckmässig wären und bei ihm keine effiziente Präventionswirkung zeigen\nwürden. Bei der vorliegend zu beurteilenden Tat seien zusätzliche Verhältnismässigkeitserwägungen ausgeblieben. Hingegen könne auch hier der Geldstrafe als milderes Mittel, trotz vorhandenen Vorstrafen, der gesetzlich verliehene Vorrang nicht abgesprochen werden. Die\nZweckmässigkeit und die Präventionswirkung von milderen Strafarten könne allein aufgrund der\nstrafrechtlichen Vorbelastung nicht per se verneint werden. Im Zusammenhang mit der Frage\nnach der Zweckmässigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung nahezu 3 Jahre zurückliege.\n\n"}