{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffd89322-052a-4228-880f-ddfdf2f742fc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "1b17cf7a6e7013fcd841142fecdf8579"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5ddbed37-5d8a-4589-b14a-04a825ff6b00", "Checksum": "17006fab9961c086348453ed392ac516"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 30", "460 2012 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerflucht etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:42", "Checksum": "197ce7a58daff0036135ff0abce9acc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)\nRegeste:\nFührerflucht etc.\n\n2.3 Die amtliche Verteidigerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon\nausgegangen, beim Beschuldigten bestehe ein erhebliches Alkoholproblem. Diese vorinstanzliche Annahme gründe auf vagen Vermutungen und lasse sich nicht aus der Tatsache ableiten,\ndass der Beschuldigte frühere Verurteilungen wegen Fahrens im fahrunfähigen Zustand aufweise, denn diese würden bereits knapp 6 Jahre zurückliegen. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Therapie durchlaufen habe, vermöge für sich allein nicht den Schluss zu rechtfertigen, die diesbezüglichen Anstrengungen des Beschuldigten seien erfolglos geblieben.\n\nDie strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ist der Ansicht, dass der Beschuldigte – zumindest in jüngster Vergangenheit – ein erhebliches Alkoholproblem hatte. Hiervon zeugen seine zwei Vorstrafen wegen Fahrens in angetrunkenem bzw. fahrunfähigem Zustand (Entscheid\ndes Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 19. Januar 2005 sowie Entscheid des Bezirksamts\nRheinfelden vom 14. Februar 2006). Überdies wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 17. November 2008 des Führens eines Motorfahrzeugs in\nangetrunkenem Zustand schuldig erklärt. Hinzu kommen diverse gegenüber dem Beschuldigten\nausgesprochene Führerausweisentzüge (vom 26. November 2004 bis zum 25. Januar 2005,\nvom 8. November 2005 bis zum 7. April 2007 sowie seit dem 19. September 2008 für unbestimmte Dauer). Im Polizeirapport vom 7. April 2009 betreffend des Verkehrsunfalls wird überdies ausgeführt, der Beschuldigte sei den Funktionären der Polizei Basel-Landschaft sowie\ndenjenigen der Gemeindepolizei C.____ wegen seines teils übermässigen Alkoholkonsums\nbekannt (act. 45). Ebenso dokumentiert das Verhalten des Beschuldigten am Ereignistag, dem\n14. März 2009, ein erhebliches Alkoholproblem, denn er gab zu, innert bloss 23 Stunden zumindest fünf Mal eine wohl nicht unerhebliche Gesamtmenge Bier konsumiert zu haben. Bezüglich der Frage, ob sich das Verhalten des Beschuldigten seither dauerhaft geändert hat, hegt\ndie strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ernsthafte Zweifel. Der Beschuldigte konsumiert nach wie vor regelmässig Alkohol, wenn auch in deutlich geringerem Ausmass als früher.\nErfahrungsgemäss fällt es einem Betroffenen mit einem derart ausgeprägten Alkoholproblem\nwie dem Beschuldigten schwer, dieses ohne fachmännische Hilfe auf Dauer überwinden zu\nkönnen. Der Beschuldigte hat weder eine Therapie begonnen noch auf andere Weise eine\nFachkraft beigezogen, insofern zeigt er sich auch heute noch nicht völlig einsichtig. Ob der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum nach Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens im Griff\nhat, ist demnach offen. Obige Ausführungen berücksichtigend basiert die vorinstanzliche Feststellung, beim Beschuldigten bestehe ein erhebliches Alkoholproblem, folglich keineswegs\nbloss auf vagen Vermutungen und ist nicht zu beanstanden. Auch aktuell erscheinen die dies-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbezüglichen Probleme nicht als dauerhaft überwunden. Die betreffenden Einwände des Beschuldigten gehen daher fehl.\n\n2.4 Die Vorinstanz geht von einem insgesamt erheblichen Verschulden des Beschuldigten\naus. Grund für seine Delinquenz sei keine Notlage gewesen, vielmehr habe er sich aus freiem\nWillen für das Unrecht entschieden und sich aus reiner Bequemlichkeit über die Administrativmassnahme des Führerausweisentzugs hinweggesetzt. Die gesamte Verhaltensweise des Beschuldigten habe lediglich dem Schutz seiner egoistischen Interessen gedient. Dabei habe er\nnicht nur zahlreiche Personen abstrakt gefährdet, sondern auch tatsächlich verletzt. Sowohl in\nBezug auf seine Taten als auch auf seine Trinksucht habe sich der Beschuldigte als uneinsichtig und unbelehrbar erwiesen.\n\nDer Beschuldigte macht demgegenüber geltend, er habe indirekt aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt, wobei die Missachtung des Führerausweisentzugs in wenigen Einzelfällen ausschliesslich im Zusammenhang mit der Verrichtung der geringfügigen Erwerbstätigkeit\nerfolgt sei.\n\nEntgegen diesen Vorbringen ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass die vom Berufungskläger vorgenommenen Fahrten aus nichtigem Anlass und aus reiner Bequemlichkeit erfolgten. So\nverwendete er den von D.____ ausgeliehenen Wagen beim Vorfall vom 14. März 2009 – trotz\nentzogenem Ausweis – nach eigenen Angaben, um Käse einzukaufen sowie zur Fahrt zum\nClubrestaurant des Hundesports C.____ (vgl. act. 95 und Protokoll der kantonsgerichtlichen\nHauptverhandlung [nachfolgend Prot.] S. 9 f.). Die inkriminierte Fahrt vom 14. März 2009 stand\ndaher augenscheinlich in keinerlei Zusammenhang mit der Verrichtung der geringfügigen Erwerbstätigkeit. Überdies sei angemerkt, dass der Beschuldigte selbst bei der Ausübung seiner\nNebenerwerbstätigkeit, dem Zeitungsaustragen, nicht zwingend auf ein Motorfahrzeug angewiesen war, wie er selber vor den Schranken des Kantonsgerichts zugestanden hat (vgl. Prot.\nS. 6). Den vom Berufungskläger vorgebrachten Einwänden fehlt vor diesem Hintergrund jegliche Grundlage.\n\n"}