{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffd89322-052a-4228-880f-ddfdf2f742fc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "1b17cf7a6e7013fcd841142fecdf8579"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5ddbed37-5d8a-4589-b14a-04a825ff6b00", "Checksum": "17006fab9961c086348453ed392ac516"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 30", "460 2012 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerflucht etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:42", "Checksum": "197ce7a58daff0036135ff0abce9acc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)\nRegeste:\nFührerflucht etc.\n\nDie Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15\nAbs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung\ndes Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es\nkann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition\ndes Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und\nlit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem\nerstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich\nanzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3\nStPO).\n\nVorliegend hat der Berufungskläger am 12. Dezember 2011 fristgerecht die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 9. Februar 2012\nschriftlich begründet mitgeteilt. Der Berufungskläger reichte mittels Eingabe vom 29. Februar\n2012 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein. Die Berufung ist somit rechtzeitig und\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nformgerecht erhoben worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein\ntaugliches Anfechtungsobjekt dar, die vom Beschuldigten erhobene Rüge ist zulässig und er ist\nseiner Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.\n\nII. Materielles\n\n1.1 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen\nist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 82\nN 9).\n\n1.2 Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich explizit auf die Bemessung der Strafe\nund die Kosten des Verfahrens. Nicht Gegenstand der Berufung bilden demnach die vorinstanzlich gefällten Schuldsprüche bezüglich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der\nFahrunfähigkeit, der fahrlässigen Führerflucht, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln wie auch die Einstellung des\nVerfahrens wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung mangels gültiger Strafanträge (Ziff.\n1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils) sowie der Kostenentscheid hinsichtlich der amtlichen Verteidigung (Ziff. 4). Was die vorinstanzliche Strafzumessung betrifft, so werden überdies die erstinstanzlichen Feststellungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 29. Februar 2012 ausdrücklich als zutreffend anerkannt. Hinsichtlich der genannten Punkte wird bereits an dieser Stelle vollumfänglich auf die\nzutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen.\n\n2.1 Zu seiner Person befragt gibt der Angeklagte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem\nKantonsgericht an, er lebe immer noch mit B.____ zusammen und werde nach wie vor von der\nSozialhilfebehörde der Gemeinde C.____ unterstützt. Er sei gesundheitlich angeschlagen und\nerhole sich gerade von seiner 13. Operation. Er arbeite nicht, da er ohnehin den grössten Teil\nseines erzielten Einkommens wieder an das Sozialamt abgeben müsste. Zudem führte der Beschuldigte aus, er trinke schon seit über einem halben Jahr in der Regel keinen Alkohol mehr,\nnur noch beim Apéro im Männerchor.\n\n2.2 Vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung\ndes Kantonsgerichts die Strafzumessung abstrakt richtig und korrekt durchgeführt hat. So wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung\nder Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Hinsichtlich des Verschuldens erfolgte eine\nBeurteilung nach den Kriterien der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen\nRechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und den Zielen des Täters\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsowie den inneren und äusseren Umständen, nach welchen der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien werden im Folgenden gleichermassen von der\nstrafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe\nberücksichtigt und im Grundsatz wird bezüglich der Strafzumessung auf die Ausführungen der\nVorinstanz verwiesen (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 9 bis 12) und nachfolgend bezüglich der\neinzelnen Rügen jeweils auf die Vorbringen des Berufungsklägers eingegangen.\n\n"}