{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffd89322-052a-4228-880f-ddfdf2f742fc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "1b17cf7a6e7013fcd841142fecdf8579"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-30_2012-05-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5ddbed37-5d8a-4589-b14a-04a825ff6b00", "Checksum": "17006fab9961c086348453ed392ac516"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 30", "460 2012 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerflucht etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:42", "Checksum": "197ce7a58daff0036135ff0abce9acc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.05.2012 460 12 30 (460 2012 30)\nRegeste:\nFührerflucht etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n21. Mai 2012 (460 12 30)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nFührerflucht etc.\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richterin\nHelena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nKirchgasse 5, 4144 Arlesheim,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand Führerflucht etc.\nUrteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2011\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\n\nA. Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft\nA.____ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der fahrlässigen\nFührerflucht, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises und der einfachen\nVerletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe\nvon 6 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen (Ziff. 1 des\nUrteilsdispositivs). Das Verfahren wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung wurde mangels gültiger Strafanträge eingestellt (Ziff. 2) und die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'222.– sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'200.–, wurden\ndem Beurteilten auferlegt (Ziff. 3). Schliesslich wurden gemäss Ziff. 4 die Kosten der amtlichen\nVerteidigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'861.25 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entrichtet.\n\nAuf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwältin Daniela Bifl mit Schreiben vom 12. Dezember\n2011 namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung angemeldet.\n\nIn seiner Berufungserklärung vom 29. Februar 2012 liess der Beschuldigte unter o/e-\nKostenfolge zu Lasten des Staats beantragen, es sei in teilweiser Aufhebung von Ziff. 1 des\nUrteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2011 unter Überprüfung aller für das Strafmass relevanten Gesichtspunkte die verhängte Strafe neu festzusetzen,\nwobei auf eine Geldstrafe in Höhe von maximal 180 Tagessätzen à CHF 10.– zu erkennen und\nder Vollzug der Strafe aufzuschieben sei. Für den Fall, dass das Berufungsgericht die von der\nVorinstanz angeordnete Sanktionsart Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen bestätige,\nsei der Aufschub des Vollzugs anzuordnen (Ziff. 1). Zudem sei der Beschuldigte in Aufhebung\nder Ziff. 3 des angefochtenen Urteils von der Kostentragungspflicht zu befreien und es seien\nihm die Verfahrenskosten zu erlassen (Ziff. 2). Schliesslich sei dem Beschuldigten die für das\nerstinstanzliche Verfahren bewilligte Offizialverteidigung mit der Unterzeichneten als Vertreterin\nauch für das Berufungsverfahren zu genehmigen und die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n\nC. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. März\n2012 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der beschuldigten Person.\n\nD. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung\nStrafrecht, betrifft, so wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2012 dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Daniela Bifl für das zweitinstanzliche\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVerfahren bewilligt. Mit gleicher Verfügung wurde die Staatsanwaltschaft auf ihr Gesuch hin von\nder Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert.\n\nE. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheint der Beschuldigte mit seiner Verteidigerin Daniela Bifl, welche sinngemäss an den bereits gestellten Anträgen festhält.\n\nAuf die Aussagen des zur Person und zur Sache befragten Beschuldigten sowie auf das Plädoyer seiner Vertreterin wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n\nDie Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren\nganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2011 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar.\n\n"}