8. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 20'531.90, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11'331.90, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'700.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– sowie Ausla-