2. Es wird festgestellt, dass die in Ziff. I der Anklageschrift in den Fällen 1 bis 15 angeklagten Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2012 eingestellt worden sind. 3. Gemäss Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO wird das Verfahren in Ziff. II der Anklageschrift wegen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung aufgrund der eingetretenen Verjährung eingestellt. 4.-7. […]