Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 7'700.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 200.–, dem Beschuldigten auferlegt.