ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren als Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil zu bestätigen ist. Angesichts der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von 3½ Jahren ist die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs ausgeschlossen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43 Abs. 1 StGB; weiterführend SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 42 N 12 und Art. 43 N 7; Urteil des Bundesgerichts 1B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.2.2). III. Kosten