Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz kommt das Kantonsgericht – trotz zusätzlicher Berücksichtigung der relevierten Aspekte und unter Miteinbezug der aktuellen persönlichen Verhältnisse – zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 3½ Jahren zwar eher als mild, insgesamt aber noch als schuldangemessen zu beurteilen ist. Aufgrund der Zusatzstrafenkonstellation ist hiervon die bereits mit dem Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 15. Januar 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten in Abzug zu bringen, weswegen die vom Strafgericht