4.15 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen des Berufungsklägers allesamt als unzutreffend erweisen. Des Weiteren ergibt sich, dass das Urteil der Vorinstanz in verschiedenen Aspekten als eher grosszügig zu Gunsten des Beschuldigten zu betrachten ist. Dies gilt namentlich für die familiäre und wirtschaftliche Lage des Beschuldigten in seiner Heimat, die Anerkennung der Zivilforderungen sowie das Ausmass seiner Geständigkeit.