4.14 Ferner wurde von der Vorinstanz die familiäre und wirtschaftliche Lage des Beschuldigten in seiner Heimat strafmildernd berücksichtigt. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass weder eine Not noch eine andere Härtesituation aus den Akten ersichtlich ist. Der Beschuldigte konnte im Gegenteil die Grund- und Mittelschule abschliessen und erlangte einen Berufsabschluss als F.____. Zudem hat seine jetzige Lebenspartnerin Ökonomie studiert und arbeitet gemäss den Angaben des Beschuldigten in einer Bank in D.____ (vgl. Prot. S. 5 sowie act. 65).