Entscheidend für das Kantonsgericht ist nicht der Vergleich zu anderen Urteilen, sondern immer die Schuldangemessenheit der Strafe unter Abwägung aller Aspekte im konkret zu beurteilenden Fall. Diese Überlegungen gelten umgekehrt ebenso für den vom Beschuldigten erwähnten Vergleichsfall, weswegen er aus diesem nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.13 Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Auffassung ist die Anerkennung der Zivilforderungen nicht strafmildernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei um eine blosse formale Anerkennung "auf dem Papier" handelt, zumal eine tatsächliche Bezahlung des betreffenden Betrags durch den Berufungskläger nicht ernsthaft zu erwarten ist.