Ohne detaillierte Aktenkenntnis ist ein Vergleich von verschiedenen Taten demnach entsprechend wenig aussagekräftig. So wurde beispielsweise im vom Strafgericht erwähnten Fall J.M., bei dem die von der Vorinstanz ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren auch zweitinstanzlich vollumfänglich bestätigt wurde, der Beschuldigte zwar im Vergleich zum vorliegenden Fall lediglich wegen einem versuchten und zwei vollendeten Einbruchsdiebstählen verurteilt und auch die Deliktssumme war wesentlich geringer, doch wies der Beschuldigte eine äusserst lange Liste an Vorstrafen auf, wobei er seit seinem 15. Lebensjahr