4.12 Bezüglich der vom Strafgericht beigezogenen Präjudizien weist der Berufungskläger zunächst zu Recht auf die allgemeine Problematik hin, dass die Urteile von der Vorinstanz nicht publiziert werden, weswegen derartige Vergleiche nur beschränkt nachvollzogen werden können. Zudem lassen sich Straffälle meist nur sehr begrenzt schematisch vergleichen, da es bei den allermeisten Straftätern individualisierte fallspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen und zu gewichten gilt. Ohne detaillierte Aktenkenntnis ist ein Vergleich von verschiedenen Taten demnach entsprechend wenig aussagekräftig.