Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.11 Nicht als zutreffend erscheint des Weiteren die anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vorgetragene Auffassung, wonach der Strafbefehl aus Genf, bei welchem der Beschuldigte für einen versuchten bewaffneten Raub sowie den illegalen Aufenthalt eine auffällig milde Strafe von einem Jahr erhalten habe, in Diskrepanz zur durch das Strafgericht ausgesprochenen Strafe stehe und somit gegen den strafrechtlichen Grundsatz, dass durch die gesamthafte Beurteilung dem Beschuldigten keine Nachteile entstehen sollen, verstosse.