wieder aufs Neue manifestierte. 4.10 Weiter bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz sei in ihrem Urteil über die Anträge der Staatsanwaltschaft hinausgegangen, was einer speziellen Begründung bedürfe. Das Strafgericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden und muss sein Urteil gesetzeskonform und eingehend begründen (vgl. Art. 81 StPO). Die Urteilsmotivation muss den allgemeinen Anforderungen an die Begründungspflicht entsprechen, welche Ausfluss des rechtlichen Gehörs ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 81 N 9 m.w.H). Die Vorinstanz ist in casu ihrer gesetzlichen Begründungspflicht eingehend nachgekommen.