Die Vorinstanz hat den Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug keine Vorstrafen aufweist, weshalb er als Ersttäter anzusehen ist, entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht als neutral gewertet (vgl. dazu die Praxisänderung im Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 6B_390/2009, E. 2.6, wonach es als Normalfall zu gelten hat, nicht vorbestraft zu sein). Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang zudem, dass der Berufungskläger zwar als Ersttäter anzusehen ist, jedoch wiederholt und mit grossen zeitlichen Abständen zum Zwecke der Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist ist und so seinen verbrecherischen Willen jeweils