4.9 Ebenfalls nicht beigepflichtet werden kann der vom Berufungskläger vorgetragenen Argumentation, wonach die Vorinstanz die Komponente, dass es sich bei ihm um einen Ersttäter handelt, nicht gebührend berücksichtigt habe. Die Vorinstanz hat den Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug keine Vorstrafen aufweist, weshalb er als Ersttäter anzusehen ist, entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht als neutral gewertet (vgl. dazu die Praxisänderung im Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 6B_390/2009, E. 2.6, wonach es als Normalfall zu gelten hat, nicht vorbestraft zu sein).