47 N 118). Demnach ist mit der Vorinstanz beim Beschuldigten nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. 4.8 Des Weiteren trifft es zwar zu, dass die Taten teilweise fast bis zu zehn Jahre und somit relativ lange zurückliegen. Es liegt indessen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da der Beschuldigte seinen kriminellen Willen über eine lange Zeit hin immer wieder bestätigt hat und die Untersuchungsbehörden den Beschuldigten erst vor einigermassen kurzer Zeit in Haft nehmen konnten.