4.7 Ohne dies näher zu substanziieren macht der Berufungskläger des Weiteren geltend, es liege – entgegen den Darlegungen der Vorinstanz – ein Grund für eine besondere Strafempfindlichkeit vor. Die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe stellt demgegenüber für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter eine gewisse Härte dar. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz deshalb nur unter aussergewöhnlichen Umständen – welche hier nicht ersichtlich sind – berücksichtigt werden (vgl. dazu W IPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 47 N 118).