Hinsichtlich des Umfangs des Geständnisses des Beschuldigten ist nach Auffassung des Kantonsgerichts in casu ohnehin eine gewisse Relativierung vorzunehmen. Auch wenn echte Komponenten, welche zu seinen Gunsten strafmildernd zu berücksichtigen sind, durchaus vorliegen, so zeigt sich ebenso, dass es dem Beschuldigten beim Gestehen der Bandenmässigkeit zu einem gewichtigen Teil auch darum ging, sich zu entlasten und seine eigene Rolle zu verharmlosen. So gab er mehrfach zu Protokoll, die Initiative sei jeweils von einem "E.____" ausgegangen und er sei von diesem zur Deliktsbegehung ge-