Geständnisse können berücksichtigt werden, wenn sie Ausdruck von Reue und Einsicht sind. Ein Geständnis führt dagegen zu keiner Strafmilderung, wenn es die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, zum Beispiel wenn der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 47 N 24). Hinsichtlich des Umfangs des Geständnisses des Beschuldigten ist nach Auffassung des Kantonsgerichts in casu ohnehin eine gewisse Relativierung vorzunehmen.