Diesbezüglich handelt es sich indessen um reine Spekulationen und Hypothesen der Verteidigung. Demgegenüber steht fest, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten sein umfangreiches Geständnis ebenso wie seine vollumfängliche Kooperation berücksichtigte. Anzumerken ist hinsichtlich der Geständigkeit, dass in der Lehre zu Recht aus rechtsstaatlichen Gründen eine gewisse Zurückhaltung bei der Berücksichtigung von Geständnissen postuliert wird, weil eine strafmildernde Berücksichtigung die Entscheidung auszusagen oder zu schweigen beeinflussen könne. Geständnisse können berücksichtigt werden, wenn sie Ausdruck von Reue und Einsicht sind.