4.6 Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, dem Umstand, dass er von sich aus die bandenmässige Tatbegehung in den beiden Deliktsserien angegeben habe, welche den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt gewesen seien, komme grosse Bedeutung zu. Hierbei mache es den Anschein, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass es sich dabei nicht um ein wirkliches Geständnis handle, sondern dem Beschuldigten vielmehr darum gegangen sei, die Schuld auf allfällige Mittäter abzuwälzen.