4.5 Die Sichtweise der Verteidigung, es sei keine spezielle Täterkomponente, dass der Berufungskläger eine Tendenz zur Verharmlosung und Bagatellisierung aufweise, geht ebenso fehl. Denn im Gegensatz zum Beschuldigten gibt es durchaus Täter, die kein solches Aussageverhalten an den Tag legen.