Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers ist kein Widerspruch darin zu erblicken, wenn von der Vorinstanz dem Berufungskläger einerseits Professionalität attestiert wird und diese anderseits davon ausgeht, er habe das Risiko einer Begegnung mit den Eigentümern oder Mietern der Wohnungen nicht ausgeschlossen. Vielmehr manifestiert sich gerade durch ein solches vom Berufungskläger an den Tag gelegtes Verhalten eine verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht.